Unterhaltsleistungen
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1. Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige: Aufwendungen für den Unterhalt sowie eine etwaige Berufsausbildung einer Person, für die kein Kinderfreibetrag gewährt wird, können bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33a I EStG).
2. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Unterhaltspflicht): können beim Geber mit Zustimmung des Empfängers auf Antrag (bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 10 I Nr. 1 EStG). Insoweit als die Unterhaltsleistungen beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können, sind sie beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG; Realsplitting). Ist der geschiedene Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder wird ein Antrag nicht gestellt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a I EStG in Betracht.
3. Unterhaltsleistungen in Form von Unterhaltsrenten: Zur steuerlichen Behandlung vgl. Rentenbesteuerung.
4. Unterhaltsleistungen an beschränkt Steuerpflichtige: Bis zum Jahr 2007 konnten Unterhaltsleistungen an beschränkt Steuerpflichtige unter Berücksichtigung von gewissen Voraussetzungen und gewissen Einkunftsgrenzen abgezogen werden (§ 10 I Nr. 1 a EStG a.F.), die ab 2008 entfallen sind (§ 10 I Nr. 1 a EStG).