Unterhaltspflicht
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im Familienrecht die Verpflichtung, für die Lebensbedürfnisse einer anderen Person sorgen zu müssen.
1. Berechtigter: Unterhaltsanspruch besteht namentlich zwischen Ehegatten (§ 1360 BGB), zwischen Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB), bes. also zwischen Eltern und Kindern, und zwischen geschiedenen Ehegatten bei entsprechenden Bedürfnissen (§§ 1569 ff. BGB).
Dagegen besteht keine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern und Verschwägerten (Verwandtschaft).
2. Voraussetzungen: Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
a) Bedürftig ist, wer sich weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen unterhalten kann.
b) Leistungsfähig ist für die Gewährung von Unterhalt nur, wer dazu bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts im Stande ist (§ 1603 BGB).
3. Höhe: a) Der Umfang der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten bestimmt sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten (angemessener Unterhalt). Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Erziehung und Berufsausbildung (§ 1610 II BGB).
b) In bestimmten Fällen kann nur der notdürftige Unterhalt (also nicht der angemessene) verlangt werden, bes., wenn jemand durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich einer die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigenden Verfehlung schuldig gemacht hat (§ 1611 BGB).
4. Form des Unterhalts ist i.d.R. eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente (§§ 1612, 1615a BGB).
5. Verjährung des Anspruchs auf rückständige Unterhaltsbeiträge: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 197 II i. V. m. § 195 BGB).
Vgl. auch Regelbetrag.