Direkt zum Inhalt

Ehegatten

Definition: Was ist "Ehegatten"?

Durch eine wirksame Ehe miteinander verbundene Personen. Der Status als Ehegatte hat Auswirkungen auf das Rechtsleben.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgeschäfte
    2. Handelsrecht
    3. Zwangsvollstreckungsrecht
    4. Besteuerung

    Rechtsgeschäfte

    eines Ehegatten bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten; Ausnahmen bestehen nach ehelichem Güterrecht, v.a. bei Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur hinsichtlich des Vermögens im Ganzen und des Hausrats.

    Vgl. Schlüsselgewalt.

    Handelsrecht

    Nach § 1356 BGB sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein. Deshalb kann ein Ehegatte, der im Handelsgeschäft des anderen Ehegatten mitarbeitet, Handlungsgehilfe sein sowie Handlungsbevollmächtigter oder Prokurist. Je nach dem Willen der Ehegatten kann (auch stillschweigend) ein Geschäftsverhältnis vereinbart sein, z.B. eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine bloße Innengesellschaft vorliegen.

    Zwangsvollstreckungsrecht

    Erleichternde Bestimmungen gelten für die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen.

    1. Eigentumsvermutung: Zugunsten des Gläubigers von nicht getrennt lebenden Ehegatten wird vermutet, dass bewegliche Sachen, Inhaberpapiere, Orderpapiere mit Blankoindossament gerade dem Ehegatten gehören, gegen den vollstreckt wird; ausgenommen sind Sachen, die nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 1362 BGB). Bei Drittwiderspruchsklage muss der klagende Ehegatte deshalb sein Eigentum nachweisen.

    2. Soweit die Eigentumsvermutung reicht, kann ein Ehegatte die Erinnerung nicht mit Verletzung des Besitzes oder Gewahrsams begründen (§ 739 ZPO).

    Besteuerung

    1. Begriff: Ehegatten gelten als Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 AO). Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten steuerlich nicht gleichgestellt.

    2. Einkommensteuer: a) Veranlagung: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung - ab VZ 2011 Umbenennung in Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen (§ 26 I EStG). Ab dem VZ 2011 ist die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nicht mehr zulässig. Eine getrennte oder Einzelveranlagung erfolgt, wenn einer der Ehegatten diese Veranlagung wählt. Ab dem VZ 2013 ist die Wahl der Veranlagungsart mit der Abgabe der Steuererklärung für den entsprechenden VAZ zu treffen. Die erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Werden keine Erklärungen abgegeben, wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 III EStG).

    b) Arten der Veranlagung: (1) Getrennte Veranlagung: Jeder Ehegatte hat die von ihm bezogenen Einkünfte zu versteuern. Sonderausgaben werden seit 1990 bei dem Ehegatten angesetzt, der sie tatsächlich geleistet hat. Außergewöhnliche Belastungen werden je zur Hälfte bei der Veranlagung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegatten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26a EStG).
    (2) Zusammenveranlagung: Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet; die Ehegatten werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG).
    (3) Bes. Veranlagung: Die Ehegatten werden für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. Die Vorschriften der getrennten Veranlagung gelten sinngemäß (§ 26c EStG). Diese Form der Veranlagung ist ab dem VZ 2011 aufgehoben.

    b) Tarif: Bei zusammen veranlagten Ehegatten ermittelt sich die tarifliche Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren.

    c) Geschiedene Ehegatten: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten werden beim Leistenden auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen. Beim empfangenden Ehegatten stellen die Leistungen dann sonstige Einkünfte dar.

    d) Ehegatten-Verträge: Ernstlich gemeinte und tatsächlich durchgeführte Verträge werden auch steuerlich anerkannt.

    Vgl. auch mithelfende Familienangehörige.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Ehegatten"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Ehegatten Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ehegatten-35557 node35557 Ehegatten node33833 Einkünfte node35557->node33833 node27446 Besitz node35557->node27446 node50528 Veranlagung node35557->node50528 node44624 Sonderausgaben node35557->node44624 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node35557->node46240 node33833->node44624 node50486 unerlaubte Handlung node35391 Eigentum node41898 Kaufvertrag node41898->node27446 node27446->node50486 node27446->node35391 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node33833 node46858 stille Gesellschaft node46858->node33833 node27818 Altenteil node27818->node44624 node46096 Spenden node44624->node46096 node44624->node50528 node51195 Verwandtschaft node51195->node35557 node50845 Unterhaltspflicht node51195->node50845 node40687 Lebenspartnerschaft node51195->node40687 node31477 Bilanz node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node33833 node40085->node46240 node45573 Personengesellschaft node40541 juristische Person node46240->node31477 node46240->node45573 node46240->node40541 node28465 Angehörige node28465->node35557 node28465->node51195 node32353 Gerichtsstand node32353->node27446
    Mindmap Ehegatten Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ehegatten-35557 node35557 Ehegatten node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node35557->node46240 node44624 Sonderausgaben node35557->node44624 node33833 Einkünfte node35557->node33833 node27446 Besitz node35557->node27446 node51195 Verwandtschaft node51195->node35557

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete