sonstige Einkünfte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Einkommensteuerrechts. Nach § 22 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen sonstigen Einkünften gehören; Entschädigungen etc., die an Abgeordnete geleistet werden, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung.
Vgl. hierzu private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG.
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