Erinnerung
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1. Zwangsvollstreckung: Nicht fristgebundenes gesetzlich geregeltes Rechtsbehelfsverfahren, das zur Überprüfung innerhalb derselben Instanz führt: a) Gegen Vorgehen des Gerichtsvollziehers (z.B. Geltendmachung der Unpfändbarkeit); b) bei Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen; c) u.U. auch gegen Vollstreckungsakte des Gerichts, vor deren Erlass Schuldner nicht gehört wurde (sonst sofortige Beschwerde), § 766 ZPO.
Die Erinnerung steht dem beschwerten Verfahrensbeteiligten, bisweilen auch Dritten zu, deren Rechte durch die Vollstreckung berührt werden.
Einlegung beim Vollstreckungsgericht, das vor der Entscheidung (durch mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschluss) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen kann.
2. Erinnerung i.d.R. auch zulässig, wo Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet (§ 573 ZPO), z.B. gegen Kostenfestsetzungsbeschluss oder den Ansatz von Gerichtskosten (§ 104 ZPO i.V. mit § 11 RpflG; § 5 GKG).
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung zulässig; fristgebunden ist auch die Erinnerung gegen gewisse weitere Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RpflG).
Die Erinnerung führt, soweit Rechtspfleger oder Urkundsbeamter nicht abhilft, zur Entscheidung des betreffenden Gerichts.