Sachbezüge
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Leistungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Teil des Arbeitsentgelts zugewendet werden, einen Geldwert besitzen, aber nicht in Barmitteln bestehen, z.B. Gewährung von freier Kleidung, freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost von Deputaten und sonstigen Bezügen. Sie können vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (§ 107 II GewO).
Vgl. auch Truckverbot.
1. Sachbezüge gehören zu den einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 2 LStDV) und sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (vgl. dazu die Sozialversicherungsentgelt-Verordnung vom 21.12.2006 (BGBl. I 3385) m.spät.Änd.
2. Bei der Bewertung der Sachbezüge sind die üblichen Endpreise am Abgabeort zugrunde zu legen, nicht der vom Arbeitgeber aufgewendete Preis. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, sowohl regional als auch für die verschiedenen Rechtsgebiete (Steuer- und Sozialversicherungsrecht), sind bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge nach § 17 I Nr. 4 SGB IV Werte bestimmt sind, diese Werte auch für die steuerrechtliche Bewertung maßgebend (§ 8 II 2 EStG). In der Sachbezugsverordnung sind u.a. auch Werte für freie und verbilligte Kost und Wohnung festgesetzt; der Wert der Sachbezüge gilt dabei jeweils für einen Monat, für kürzere Zeiträume sind Bruchteile festgelegt. Die in der Sachbezugsverordnung angegebenen Werte sind dann nicht anwendbar, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Diese kann z.B. angenommen werden, wenn als Dienstwohnung ein aufwendiges Einfamilienhaus zur Verfügung gestellt wird, wobei der reale Wert der Dienstwohnung ein Mehrfaches des Sachbezugswerts beträgt.
Seit 2007 werden grundsätzliche Sachzuwendungen an Dritte und an Arbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent (der Aufwendungen mit Umsatzsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) besteuert (§ 37b I EStG, JStG 2007). Bezahlt der Schenker die pauschale Einkommensteuer, muss der Empfänger das Geschenk nicht verteuern (§ 40 III EStG). Mit aktuellem Schreiben vom 29.4.2008 (IV B 2 - S 2297-b/07/0001) hat das BMF Stellung hierzu genommen. Demnach kann die Pauschalierung grundsätzlich nur einheitlich für alle innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährten Sachbezüge in Anspruch genommen werden. Es sieht jedoch vor, dass für Zuwendungen an Geschäftsfreunde und an eigene Arbeitnehmer die Pauschalierung nach § 37b EStG jeweils gesondert angewendet werden kann. Darüber hinaus wird klar gestellt, dass sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach richtet, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.