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Ombudsmann
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Bankwesen
Bezeichnung für die von den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutscher Banken berufenenen Schlichter, die bei strittigen Geschäftsvorfällen zwischen Kunde und Bank bei Bedarf eine außergerichtliche Schlichtung herbeiführen sollen.
Vgl. auch Kundenbeschwerdestelle, Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank.
Ombudsmann der EU
Europäischer Bürgerbeauftragter.
Versicherungswesen
1. Begriff: Der Ombudsmann ist eine für Verbraucher kostenfrei arbeitende Beschwerde- und Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern bzw. Versicherungsvermittlern.
2. Aufgaben: Jeder Versicherungsnehmer, der eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Versicherungsunternehmen oder mit einem Versicherungsvermittler hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für den Versicherungsnehmer besteht keine Verpflichtung, den Rat des Ombudsmanns anzunehmen.
3. Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Ombudsmanns: Damit der Ombudsmann in Anspruch genommen werden kann, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist noch nicht im Wege eines Beschwerdeverfahrens eingeschaltet, und es läuft noch kein Gerichtsverfahren.
4. Ziele: Mit der Einrichtung von Schlichtungsstellen verfolgt die Versicherungswirtschaft zwei Ziele: Zum Einen den Verbraucherschutz und zum Anderen das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten mit ihren Kunden möglichst außergerichtlich beizulegen.
5. Arten: In der Versicherungsbranche sind zwei Schlichtungsstellen eingerichtet und vom Bundesministerium für Justiz als solche anerkannt worden, die beide ihren Sitz in Berlin haben. Bei Beschwerden im Zusammenhang mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können sich Kunden an den „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“ wenden. Für alle übrigen privaten Versicherungen außer der Kreditversicherung ist der „Versicherungsombudsmann e.V.“ zuständig. Die Schlichtungsstellen sind hinsichtlich ihrer Antworten und Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
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