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Ombudsmann

Definition: Was ist "Ombudsmann"?

I. Bankwesen: Bezeichnung für die von den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutscher Banken berufenenen Schlichter, die bei strittigen Geschäftsvorfällen zwischen Kunde und Bank bei Bedarf eine außergerichtliche Schlichtung herbeiführen sollen. II. Ombudsmann der EU: Europäischer Bürgerbeauftragter. III. Versicherungswesen: Der Ombudsmann ist eine für Verbraucher kostenfrei arbeitende Beschwerde- und Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern bzw. Versicherungsvermittlern.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Bankwesen
    2. Ombudsmann der EU
    3. Versicherungswesen

    Bankwesen

    Bezeichnung für die von den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutscher Banken berufenenen Schlichter, die bei strittigen Geschäftsvorfällen zwischen Kunde und Bank bei Bedarf eine außergerichtliche Schlichtung herbeiführen sollen.

    Vgl. auch Kundenbeschwerdestelle, Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank.

    Ombudsmann der EU

    Europäischer Bürgerbeauftragter.

    Versicherungswesen

    1. Begriff: Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Einrichtung mit Sitz in Berlin, die Beschwerden von privaten Versicherungsnehmern schlichtet. Getragen und finanziert wird der Versicherungsombudsmann vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und seinen Mitgliedsunternehmen. Gegründet 2001.

    2. Ombudsmann: Die Mitglieder des Vereins wählen den Ombudsmann für fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Der Ombudsmann muss bestimmte persönliche Voraussetzungen, z.B. die Befähigung zum Richteramt, erfüllen.

    3. Verfahren: Die Beschwerdeführung ist für den Verbraucher kostenfrei. Der Ombudsmann nimmt Beschwerden erst entgegen, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor bereits erfolglos an den Versicherer gewendet hat (und diesem sechs Wochen Zeit gegeben hat, den Anspruch abschließend zu bescheiden). Die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns nennt in § 1 III VVG unzulässige Beschwerden. Die Verjährungsfrist zur Klageerhebung nach § 12 III VVG ist während der Dauer des Verfahrens beim Ombudsmann gehemmt (Ablehnung). Der Ombudsmann ist in seiner Beweiswürdigung frei. Bis zu einem Beschwerdewert von 5.000 Euro sind Entscheidungen für den Beschwerdegegner bindend. Dem Beschwerdeführer steht dagegen der Weg zu einem ordentlichen Gericht weiterhin offen. Ab einem Beschwerdewert von 5.000 Euro werden für beide Seiten nicht bindende Empfehlungen gegeben.

    4. Private Krankenversicherer: Die privaten Krankenversicherer haben einen eigenen PKV-Ombudsmann eingerichtet. Dieser hat allerdings nicht die Möglichkeit, bindende Entscheidungen zu fällen, sondern spricht lediglich Empfehlungen aus.

    Vgl. auch Versicherungsombudsmann e.V.

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