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Rechtsgeschäfte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Tatbestände, die eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch Rechtsgeschäfte können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. Rechtsgeschäfte können Rechtsverhältnisse begründen, verändern und aufheben.
Zu unterscheiden:
(1) Einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Kündigung;
(2) zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge).
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte geben §§ 104–185 BGB z.B. über Nichtigkeit, Anfechtung, Bestätigung, Scheingeschäft; sie enthalten auch Formvorschriften.
Voraussetzung zur wirksamen Vornahme von Rechtsgeschäften ist i.d.R. Geschäftsfähigkeit.
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