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Rechtsgeschäfte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Tatbestände, die eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch R. können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. R. können Rechtsverhältnisse begründen, verändern und aufheben.
Zu unterscheiden:
(1) Einseitige R. z.B. Kündigung;
(2) zweiseitige R. (Verträge).
Die allgemeinen Vorschriften über R. geben §§ 104–185 BGB z.B. über Nichtigkeit, Anfechtung, Bestätigung, Scheingeschäft; sie enthalten auch Formvorschriften.
Voraussetzung zur wirksamen Vornahme von R. ist i.d.R. Geschäftsfähigkeit.
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