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Rechtshilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Beistandsleistung zwischen den Gerichten derselben Gerichtsbarkeit und den Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten.
Beispiele: Vernehmung oder Vereidigung von Zeugen, die nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts wohnen: Überlassung von zur Aufklärung des einer Zivilklage zugrunde liegenden Sachverhalts wichtigen Strafakten. Alle Gerichte der Bundesrepublik Deutschland leisten einander gegenseitig Rechtshilfe (Art. 35 GG i.V. mit § 156 GVG und den Verfahrensgesetzen der übrigen Gerichtsbarkeiten).
Anders: Amtshilfe.
2. Internationaler Rechtshilfeverkehr auf diplomatischem oder konsularischem Weg oder unmittelbar zwischen inländischen und ausländischen Gerichten oder Behörden, im Einzelnen je nach Land unterschiedliche Regelungen.
Vgl. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen i.d.F. vom 27.6.1994 (BGBl. I 1537) m.spät.Änd.
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