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Sozialhilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Teil des Systems der sozialen Sicherung, der zur Sicherung der Existenz verschiedene staatliche Leistungen in Fällen individueller Notlage zur Verfügung stellt.
Allgemeines
1. Rechtsgrundlage: Das ursprünglich die Sozialhilfe regelnde Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist am 31.12.2004 außer Kraft getreten und durch das seit dem 1.1.2005 geltende zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) ersetzt worden (Art. 1, 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 [BGBl. I 3022]).
2. Aufgabe: Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bes. Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem bes. Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken (§ 9 SGB I, § 1 SGB XII).
3. Leistungen: Die Sozialhilfe umfasst a) Hilfe zum Lebensunterhalt, b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, c) Hilfen zur Gesundheit, d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, e) Hilfe zur Pflege, f) Hilfe zur Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten, g) Hilfe in anderen Lebenslagen. Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls (Grundsatz der Individualisierung). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich v.a. durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, bes. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Verpflichtungen anderer, bes. Unterhaltspflichtiger oder Träger anderer Sozialleistungen bleiben unberührt (Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe). Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit im Gesetz bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
4. Leistungsberechtigte: a) Sachliche Voraussetzungen: Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, bes. aus ihrem Einkommen und Vermögen oder dem ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, beschaffen können. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, bes. ihrem Einkommen und Vermögen oder dem ihres Ehegatten oder Lebenspartners, die deren notwendigen Lebensunterhalt übersteigen beschaffen können. Die übrigen Hilfen sind zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (vgl. § 19 SGB XII).
b) Persönliche Voraussetzungen: Sozialhilfe wird grundsätzlich nur an Deutsche mit Aufenthalt im Inland gewährt. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten ausnahmsweise Leistungen, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr aus bestimmten schwerwiegenden, im Gesetz genannten Gründen nicht möglich ist (§ 24 SGB XII). Ausländern, die sich im Inland aufhalten, ist grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zur Pflege zu leisten; bei weiteren Leistungen können sich aber Einschränkungen ergeben. Diese eingeschränkte Sozialhilfe gilt nicht für Ausländer, die u.a. nur eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben. Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe; allerdings wird Hilfe zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustands oder einer unaufschiebbar gebotenen Behandlung einer schweren oder ansteckenden Krankheit geleistet. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
c) Abgrenzung der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt vom Arbeitslosengeld II: Durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), das durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954) geschaffen und am 1.1.2005 in Kraft getreten ist (Art. 1, Art. 61), ist die Arbeitslosenhilfe als Leistung der Arbeitsförderung ersetzt worden durch das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige (Personen, die a) nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes mind. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und b) ihren Unterhalt, die Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, v.a. nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus Einkommen und Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe bes. nicht von Angehörigen erhalten) erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht mit Ausnahme der Übernahme von Schulden v.a. Mietrückständen zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit (§§ 21, 34 SGB XII). Stattdessen erhalten sie Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und ggf. einen befristeten Zuschlag (§ 19 SGB II).
Hilfe zum Lebensunterhalt
1. Allgemein: Der notwendige Lebensunterhalt umfasst v.a. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, für die Heizung ebenso, soweit sie angemessen sind. Allerdings können die Träger der Sozialhilfe Pauschalen festsetzen und auch bei unangemessen hohen Mieten Wohnungswechsel verlangen (§ 29 SGB XII).
2. Regelsatz: Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts - mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und bestimmter Sonderbedarfe - wird nach den Regelsätzen erbracht. Die Höhe der monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe wird von den Landesregierungen am 1. Juli eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung festgesetzt. Darin können Träger der Sozialhilfe ermächtigt werden, auf der Grundlage von Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze (zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Unterkunft, Heizung und bestimmten einmaligen Bedarfen und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages) unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen (einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zzgl. Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person) bleiben (Lohnabstandsgebot).
3. Weitere Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind der Mehrbedarf bei bestimmten Personengruppen (z.B. Schwangere), einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung für Bekleidung), Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Alterssicherung sowie Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (§§ 30–38 SGB XII).
4. Einschränkung der Leistung: Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Vorbereitung dazu ab, vermindert sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 Prozent, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 Prozent (§ 39 SGB XII). Können nämlich Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. Nicht zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn die Person wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage ist oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder überschritten hat oder der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 11 III, IV SGB XII).
Sonstige Hilfen
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist näher in den §§ 41–46 SGB XII geregelt. Hilfen zur Gesundheit sind die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Sterilisation (§§ 47–52 SGB XII). Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen regelt § 54 SGB XII. Hilfen zur Pflege (§§ 61–69 SGB XII) werden nicht erbracht, sofern der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, bes. der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI erhält. Zur Hilfe in anderen Lebenslagen gehört u.a. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe und die Blindenhilfe (§§ 70–74 SGB XII).
Zuständigkeiten
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht Landesrecht anderes bestimmt. Die überörtlichen Träger werden durch Landesrecht bestimmt (§ 3 SGB XII). Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 SGB XII). Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist. Näheres dazu bestimmt (§ 97 SGB XII).
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