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Sonderveranstaltung
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bis zum 8.7.2004 geltende Regelung: Unzulässige Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft (§ 7 I UWG a. F.). – Gegensatz: Sonderangebote § 7 II UWGa. F.; erlaubte Sonderveranstaltungen waren Abschnittsschlussverkäufe und Räumungsverkäufe. Nach dem UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) m.spät. Änd. gibt es das Verbot der Sonderveranstaltungen nicht mehr.
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