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Scheingründung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
liegt vor, wenn eine Gesellschaft nur zum Schein gegründet wird, also die Parteien einig sind, ihre Beziehungen gerade nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln und ihr Auftreten nach außen nicht für ihr Verhältnis zueinander als maßgeblich gelten zu lassen. Die nur zum Schein abgegebenen Willenserklärungen der Parteien sind nach § 117 I BGB nichtig, sodass es letztlich an einem wirksamen Gesellschaftsvertragsabschluss fehlt. Im Außenverhältnis greifen die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung. Die Scheingründung ist unter rechtlichen Gesichtspunkten streng von dem Fall zu trennen, dass die Gesellschaftsgründung gegen den Willen der Beteiligten nichtig ist. Nur in letzterem Fall gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.
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