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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    lat. für Verträge müssen gehalten werden, allgemeiner Rechtsgrundsatz des Zivilrechts. Im modernen Recht liegt die Grenze des Zwanges zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtung bei der Zumutbarkeit, z.B. bei persönlicher Leistung (§ 275 III BGB).

    Vgl. auch Störung der Geschäftsgrundlage.

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