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Privatgläubiger
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1. Begriff: Gläubiger eines Gesellschafters, dem gegen diesen ein unabhängig von dem Gesellschaftsverhältnis entstandener Anspruch zusteht, auch der Nachlassgläubiger von Erben eines Gesellschafters.
2. Rechte: Hat der Privatgläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens erwirkt, kann er OHG oder KG zum Ablauf eines Geschäftsjahres kündigen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters fruchtlos verlaufen ist. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft aufgelöst, und der Privatgläubiger kann verlangen, dass die Abwicklung stattfindet (§§ 135, 161 HGB).
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