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Reisender
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Handelsrecht: Häufig verwendete Bezeichnung für reisende Angestellte, Handlungsgehilfen.
2. Zollrecht: Gemäß Art. 236 ZK-DVO ist Reisender
(1) eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der EU gelangt und es nach der vorübergehenden Aufenthalt wieder verlässt,
(2) eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der EU verlässt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat und die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Drittland in das Zollgebiet der EU zurückkehrt.
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