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Seefrachtgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gewerbsmäßige Güterbeförderung zur See.

    1. Rechtsgrundlagen: §§ 556–663 HGB.

    2. Begriff: Dem Frachtführer des Land- und Flussfrachtgeschäfts entspricht hier der Verfrachter (der Reeder oder Ausrüster sein kann), dem Absender der Befrachter. Außerdem kennt das Seerecht noch den Begriff des Abladers: derjenige, der das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt. Regelmäßig sind Befrachter und Ablader personen- bzw. firmengleich. Ist der Ablader von dem Befrachter verschieden, so ist er Vertreter des Befrachters beim Abladungsakt mit gewissen eigenen Rechten (er erhält z.B. das Konnossement).

    3. Grundlage ist entweder ein Chartervertrag oder ein Stückgutvertrag.

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