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Sichtzahlungsakkreditiv
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Sichtakkreditiv. Der Akkreditivbegünstigte erhält den Akkreditivbetrag bei Sicht ausbezahlt, d.h. im Gegenzug zur Aufnahme der von ihm eingereichten Dokumente durch die als Zahlstelle des Akkreditivs eingesetzte Bank.
Vgl. auch Akkreditiv.
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