Sichtzahlungsakkreditiv
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sichtakkreditiv. Der Akkreditivbegünstigte erhält den Akkreditivbetrag bei Sicht ausbezahlt, d.h. im Gegenzug zur Aufnahme der von ihm eingereichten Dokumente durch die als Zahlstelle des Akkreditivs eingesetzte Bank.
Vgl. auch Akkreditiv.
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