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Steuerpflichtiger
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Steuerrecht allgemein (Abgabenordnung): derjenige, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 33 I AO). Steuerpflichtige sind auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte. Steuerpflichtiger ist nicht, wer in fremder Sache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstellen oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat (§ 33 II AO).
2. Spezielle Steuerarten: Vom vorstehenden Begriffsverständnis ganz zu unterscheiden sind die speziellen Begriffe beschränkt Steuerpflichtiger (Steuerausländer) und unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerinländer), die sich auf zwei unterschiedliche Kategorien der subjektiven Steuerpflicht beziehen und festlegen, nach welchen Regeln jemand bei der Einkommen-, Körperschaftsteuer oder Erbschaftsteuer besteuert wird.
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