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öffentliche Zolllager

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Sie können als Typ A oder B mit unterschiedlicher Verantwortung von Privatpersonen nach vorheriger Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt betrieben werden.

    Typische öffentliche Zolllager sind die Kühlhäuser, die Lagerungsmöglichkeiten für jedermann anbieten. Öffentliche Zolllager des Typs F unterstehen der Inhaberschaft der Zollbehörde und kommen in der Bundesrepublik Deutschland praktisch nicht mehr vor.

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