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Pflegschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für die Person oder das Vermögen eines Menschen für bestimmte einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten. Die dem Schutzbedürftigen beigegebene Person heißt Pfleger. Kann ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen, wird ein Betreuer bestellt. Die Pflegschaft ist eine Abart der Vormundschaft und untersteht den vormundschaftsrechtlichen Vorschriften, bes. hinsichtlich der Bestellung und Beaufsichtigung des Pflegers durch das Vormundschaftsgericht (§§ 1909 ff. BGB). Die Pflegschaft kann bestellt werden bes. für ein Kind (oder Mündel), wenn die Eltern der Vormund an der Besorgung der an sich ihnen obliegenden Angelegenheit verhindert sind.
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