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Rückzahlung
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Rückerstattung einer früher erfolgten Zahlung.
I. Rückzahlung von Arbeitslohn:
Rückzahlung von bereits versteuerten Arbeitsentgelten; Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung:
(1) Abzug als Werbungskosten des Jahres, in dem die Rückzahlung erfolgt, und zwar ohne Kürzung um den allgemeinen Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag);
(2) Steuerverrechnung für den Rückzahlungsbetrag im Weg des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
II. Rückzahlung von Spareinlagen:
Spareinlagen weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. Darüber hinaus können beliebig lange Kündigungsfristen vereinbart werden. Kreditinstitute können in ihren Sparbedingungen Vereinbarungen treffen, die dem Kunden das Recht einräumen, ohne Kündigung über einen Teil seiner Spareinlagen zu verfügen, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag, der pro Sparkonto maximal 2.000 Euro nicht übersteigen darf, nur für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbart werden darf und jeweils für einen Kalendermonat gilt.
III. Rückzahlung von Schuldverschreibungen:
IV. Rückzahlung von Steuern:
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