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Stoffpatent

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erzeugniserfindung, durch die ein neuer Stoff (z.B. Legierung, aber auch eine neue Stoffgruppe, wenn sie durch eine hinreichende Anzahl von Beispielen zu den sie kennzeichnenden Eigenschaften in ihren Grenzen individualisiert ist) bestimmter Art oder Konstitution bereitgestellt wird, der als „Individuum” von anderen Stoffen unterscheidbar zu definieren ist. Im Patentanspruch genügt die Angabe seiner charakteristischen Eigenschaften (Strukturformel, Summenformel, unterscheidungskräftiger sonstiger physikalischer oder chemischer Eigenschaften). Ist die Konstitution des Stoffes nicht bekannt und können auch zuverlässig messbare Charakteristika nicht angegeben werden, kann der Stoffanspruch durch das Herstellungsverfahren gekennzeichnet werden; auch in diesem Fall wird ein Erzeugnispatent erteilt.

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