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Praxisgebühr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit Anfang 2004 pro Quartal 10 Euro als sog. „Praxisgebühr” bezahlen, wenn sie sich in diesem Quartal erstmals in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung bei einem für diese Behandlung zugelassenen Leistungserbringer (Vertrags-Arzt oder -Zahnarzt, Vertrags-Psychotherapeut, auch ambulante Behandlung im Krankenhaus o.Ä.) begeben (§ 28 SGB V). Die Praxisgebühr fällt nur einmal im Quartal an, unabhängig davon, wie oft in diesem Quartal die ambulante Behandlung in Anspruch genommen wird. Erfolgt die Weiterbehandlung durch einen Facharzt nach einer entsprechenden Überweisung fällt dann keine Praxisgebühr mehr an, wenn diese bereits bei dem überweisenden Arzt entrichtet worden ist. Nicht zu entrichten ist die Praxisgebühr für die Durchführung von Schutzimpfungen, Früherkennungsuntersuchungen und bestimmten Zahnersatzleistungen. Von der Praxisgebühr ausgenommen sind auch Patienten, die mit ihren Zuzahlungen etwa für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bereits die Belastungsobergrenze nach § 62 SGB V (i.d.R. 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent) überschritten haben. Die Praxisgebühr kommt den Krankenkassen zugute. Sie soll einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen leisten und zugleich die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Die Praxisgebühr ist beim Leistungserbringer vor Aufnahme der Behandlung zu entrichten. Bei Versicherten, die Kostenerstattung (§ 13 II SGB V) gewählt haben, erfolgt die Verrechnung der Praxisgebühr direkt gegenüber der Krankenkasse. Ungeklärt ist, ob ein Leistungserbringer die Behandlung verweigern darf, wenn die Praxisgebühr nicht entrichtet worden ist. In Notfällen wird dies sicher nicht geschehen dürfen, in allen anderen Fällen ist diese Frage nach wie vor offen. Offen ist auch, wer im Falle der erfolgten Behandlung ohne vorherige Zahlung der Praxisgebühr das Risiko für deren Eintreibung trägt.
Vgl. auch Gesundheitsreform.
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