Praxisgebühr
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Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mussten bis 31.12.2012 pro Quartal 10 Euro als sog. „Praxisgebühr” bezahlen, wenn sie sich in diesem Quartal erstmals in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung bei einem für diese Behandlung zugelassenen Leistungserbringer (Vertrags-Arzt oder -Zahnarzt, Vertrags-Psychotherapeut, auch ambulante Behandlung im Krankenhaus o.Ä.) begeben haben (§ 28 SGB V a.F.). Die Praxisgebühr fiel nur einmal im Quartal an, unabhängig davon, wie oft in diesem Quartal die ambulante Behandlung in Anspruch genommen wurde. Erfolgte die Weiterbehandlung durch einen Facharzt nach einer entsprechenden Überweisung, fiel dann keine Praxisgebühr mehr an, wenn diese bereits bei dem überweisenden Arzt entrichtet worden ist. Nicht zu entrichten war die Praxisgebühr für die Durchführung von Schutzimpfungen, Früherkennungsuntersuchungen und bestimmte Zahnersatzleistungen. Von der Praxisgebühr waren Patienten ausgenommen, die mit ihren Zuzahlungen etwa für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bereits die Belastungsobergrenze nach § 62 SGB V (i.d.R. 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent) überschritten haben. Die Praxisgebühr kam den Krankenkassen zugute. Sie sollte einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen leisten und zugleich die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Die Praxisgebühr war beim Leistungserbringer vor Aufnahme der Behandlung zu entrichten. Bei Versicherten, die Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V) gewählt haben, erfolgte die Verrechnung der Praxisgebühr direkt gegenüber der Krankenkasse. Da sich die Praxisgebühr nicht bewährt hat, wurde sie zum 1.1.2013 wieder abgeschafft.
Vgl. auch Gesundheitsreform.