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Sterbegeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Sozialversicherung:
Versicherungsleistung im Todesfall zur Deckung der mit der Beisetzung etc. entstehenden Aufwendungen.
1. Gesetzliche Unfallversicherung (§ 64 SGB VII): Sterbegeld wird gezahlt, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls oder eines gleichbestehenden Sachverhaltes verstorben oder verschollen ist; es beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Außerdem hat der Unfallversicherungsträger stets die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung zu bezahlen, bei ausländischen Gastarbeitern auch in den Heimatort.
2. Kriegsopferversorgung: Sterbegeld als Leistung an die Angehörigen eines verstorbenen Beschädigten (neben dem Bestattungsgeld) in Höhe des Dreifachen der ihm für den Sterbemonat zustehenden Versorgungsbezüge. Sterbegeld wird neben den Hinterbliebenenrenten gewährt (§ 37 BVG).
II. Lohnsteuerrecht:
1. Begriff: An Angehörige von verstorbenen Arbeitnehmern gezahlte Gelder oder Weiterzahlung von Gehalt oder Lohn im Sterbemonat.
2. Steuerliche Behandlung: Diese Bezüge gelten als Arbeitslohn der Empfänger und sind entsprechend deren Lohnsteuerkarte steuerpflichtig. Werden die Bezüge eines Gnadenvierteljahrs in einer Summe ausgezahlt, beträgt der Lohnzahlungszeitraum auch ein Vierteljahr.
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