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Revision von Orderklausel vom 14.06.2008 - 10:52
Orderklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermerk auf Wertpapieren, durch den diese zu Orderpapieren werden und durch Indossament übertragen werden können (§ 363 HGB).
Beispiel: „An die Order des Herrn N.”, „an Herrn N. oder dessen Order”.
Gegensatz: Rektaklausel.
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