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Pfandbestellung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache. P. erfolgt durch Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger unter gleichzeitiger Vereinbarung der Verpfändung (§ 1205 BGB). Ist der Gläubiger bereits im Besitz der Sache, genügt die bloße Vereinbarung. Ist die Sache an einen Dritten vermietet, verliehen oder in Verwahrung gegeben, kann Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und Anzeige der Verpfändung an den Dritten ersetzt werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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