Pfandbestellung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache. Pfandbestellung erfolgt durch Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger unter gleichzeitiger Vereinbarung der Verpfändung (§ 1205 BGB). Ist der Gläubiger bereits im Besitz der Sache, genügt die bloße Vereinbarung. Ist die Sache an einen Dritten vermietet, verliehen oder in Verwahrung gegeben, kann Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und Anzeige der Verpfändung an den Dritten ersetzt werden.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Pfandbestellung
ausgehend