gesetzliches Pfandrecht
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1. Begriff/Regelung: Pfandrecht, das nicht durch Vertrag (vgl. hierzu allgemein bei Sicherungsgeschäfte), sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Grund: Der Gesetzgeber hat die den nachfolgend aufgeführten Sachverhaltskonstellationen zu Grunde liegende Interessenlage dahingehend bewertet, dass dem in Vorlage gehenden Leistenden ein automatischer Schutz vor Ausfällen seines Vertragspartners zukommen soll. Beispiel: Der Uhrmacher als Werkunternehmer soll die wertvolle Uhr seines Kunden (Besteller) General überholen und hat auch schon angefangen und hat im übrigen grundsätzlich den Werklohnzahlungsanspruch. Aufgrund der jederzeit möglichen Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller behält er den grundsätzlich (vgl. § 648 BGB). Er soll aufgrund des angeordneten Pfandrechts an der Uhr (§ 647 BGB) von Gesetzes wegen davor geschützt werden, dass er diese an seinen Kunden herausgeben muss und anschließend seinem Geld hinterherlaufen muss. Regelung i.Allg. wie Vertragspfandrecht (§ 1257 BGB).
2. Fälle des gesetzlichen Pfandrechts:
(1) Des Vermieters (Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB);
(2) des Verpächters bzw. Pächters (Pacht, § 583 BGB);
(3) des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 647 BGB);
(4) des Gastwirts (Beherbergungsvertrag, § 704 BGB);
(5) des Kommissionärs (§ 397 HGB);
(6) des Spediteurs (§ 464 HGB);
(7) des Lagerhalters (§ 475b HGB);
(8) des Frachtführers (§§ 441 ff. HGB);
(9) des Vollstreckungsgläubigers an den vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Sachen, sog. Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO); Pfändung.