Mängelanzeige
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Inhaltsverzeichnis
- Mängelanzeige im Falle einer gekauften oder hergestellten Sache
- Mängelanzeige im Falle einer vermieteten Sache
- Mängelanzeige beim Reisevertrag
Mängelanzeige im Falle einer gekauften oder hergestellten Sache
Vom Käufer an den Verkäufer beim Kaufvertrag bzw. vom Besteller an den Unternehmer beim Werkvertrag gerichtete Anzeige (konkrete Angabe erforderlich, allg. Redensarten ungenügend), dass die gekaufte oder per Werkvertrag hergestellte Sache Mängel hat (Sachmängelhaftung).
Mängelanzeige beim Handelskauf: Mängelrüge.
Mängelanzeige im Falle einer vermieteten Sache
Vom Mieter an den Vermieter gerichtete Anzeige, dass die vermietete Sache Mängel hat (Mängelhaftung) oder dass eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich ist.
Rechtsfolgen bei unterlassener Mängelanzeige (§ 536c BGB):
(1) Der Mieter ist dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Soweit der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Rechte aus Mängelhaftung zu.
Mängelanzeige beim Reisevertrag
Beim Reisevertrag führt die unterlassene Anzeige von Mängeln ebenfalls zum Ausschluss der Mängelhaftung (§§ 651d–651f BGB).