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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit Zustimmung der Zollbehörden können Nichtgemeinschaftswaren vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an zum Zwecke der Vorbereitung der Zollanmeldung geprüft werden. Die Vorprüfung kann jedermann gestattet werden. Muster und Proben dürfen dabei in dem erforderlichen Umfang entnommen werden.
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