Direkt zum Inhalt

Teilzeit-Wohnrecht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dinglich oder obligatorisch ausgestaltetes, mind. dreijähriges Recht, ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum eines Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Der Erwerber des Teilzeit-Wohnrechts wird durch die §§ 481, 482–486, 487 BGB geschützt. Über die Angaben nach § 482 Abs. 1 BGB hinaus weitere Angabepflichten nach § 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl. I 3002). Durch das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge vom 17.1.2011 (BGBl. I 34) wurden die §§ 481-486 BGB durch die neuen §§ 481-486a BGB ersetzt. Gemäß dem neuen § 482 Abs. 2 S. 2 BGB hat der Unternehmer bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Gemäß der neuen Vorschrift des § 482 Abs. 2 S. 3 BGB sind dem Verbraucher auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen. 

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com