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Vertretung ohne Vertretungsmacht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abschluss eines Vertrags erkennbar im Namen eines anderen, ohne von diesem bevollmächtigt (Vollmacht) oder sonst wie (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH) zur Vertretung befugt zu sein. Die Gültigkeit hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Genehmigt der Vertretene nicht, so kann der andere Teil von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung oder Schadenersatz verlangen. Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so ist er i.d.R. nur zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet (§§ 177–179 BGB).
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