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Verbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine ein Unterlassen fordernde Anordnung des Gesetzgebers oder einer Behörde, die sich allg. an jedermann oder an einen Einzelnen richten kann. Also etwas nicht tun zu dürfen. So das hier mit biblischen Worten umschriebene Verbot des § 212 StGB, Totschlag, "Du sollst nicht töten". Im Gegensatz dazu steht ein Gebot, wenn die Anordnung auf die Herbeiführung einer Handlung abzielt, so z.B. im § 323c StGB, unterlassene Hilfeleistung. Du sollst bzw. mußt etwas tun! Je nach Anwendung des definitorischen Ansatzes können beide Begriffe auch umgekehrt gedeutet werden: So etwa durch die in einem Verbot steckende Handlungsanweisung, das Verbotene nicht zu tun. In der Bibel heißt es daher: Die zehn bzw. zwölf Gebote. Im Verwaltungsrecht werden beide Begriffe zusammengefasst mit dem Begriff der Regelung, vgl. § 35 VwVfG zum Verwaltungsakt. Bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot (wie auch gegen ein Gebot) können ggf. Strafen oder Zwangsmittel festgesetzt werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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