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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) m.spät.Änd.

    1. Gegenstand/Geltungsbereich: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehungen der Vertragspartner in der Privatversicherung; es gilt nicht für die Rückversicherung und die Seeversicherung. Das Versicherungsvertragsgesetz ist gegenüber den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts das spezielle Gesetz und weicht teils erheblich von den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen ab. Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus einem Versicherungsvertrag. Einzelne Regelungen bezwecken den Schutz des Versicherungsnehmers.

    2. Gliederung: a) Das Versicherungsvertragsgesetz ist eingeteiltin für alle Versicherungsverträge geltende Vorschriften ( §§ 1-73) sowie in Bestimmungen für die Schadensversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Pflichtversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Transportversicherung, die Gebäudefeuerversicherung, die Lebens- und Krankenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung , die Unfallversicherung sowie Schlussvorschriften.

    b) In rechtlicher Hinsichtlassen sich die Vorschriften einteilen in:
    (1) Zwingende Vorschriften,
    (2) halbzwingende Vorschriften, von denen nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, sowie
    (3) abdingbare Vorschriften, von denen auch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers durch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)und Tarifbestimmungen Ausnahmen gemacht werden dürfen. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit gelten nicht für Großrisiken (§ 210 VVG).

    3. Das Versicherungsvertragsgesetz wird durch Bestimmungen des Europäischen Versicherungsvertragsrechts ergänzt, das in Art. 7 ff. des Einführungs-Gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz niedergelegt ist. Im Massengeschäft ist dasjenige Recht des Landes anzuwenden, in dem das versicherte Risiko belegen ist, so dass für deutsche Versicherungsnehmer in den meisten Fällen der Schutz des Versicherungsvertragsgesetzes erhalten bleibt, auch wenn er einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer abschließt. Für Großrisiken besteht dagegen Freiheit der Rechtswahl.

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