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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    kann von einem Unternehmen für die Weiterveräußerung seiner Markenware ausgesprochen werden. Andere Terminologie in der Werbung sowie Abkürzungen, die überlesen oder in ihrer Bedeutung verkannt werden können (z.B. „empf. Preis”) können irreführende Werbung (§ 3 UWG) sein.

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