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Zollbehörde
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Nach Art. 5 Nr, 1 UZK gehören zu den Zollbehörden die für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörden. Dabei genügt es, dass neben anderen Aufgaben auch Unionszollrecht und nationales Zollrecht angewendet wird. So sind die Industrie- und Handelskammer (IHK) Zollbehörden, weil sie Ursprungszeugnisse ausstellen. In der Bundesrepublik Deutschland wendet v.a. die Zollverwaltung (Art. 108 GG) Zollrecht an. Die Generalzolldirektion überwacht als Bundesoberbehörde die Gleichmäßigkeit der Gesetzanwendung und beaufsichtigen die Geschäftsführung der nachgeordneten Dienststellen. Zu den örtlichen Behörden zählen die Hauptzollämter (Hauptzollamt) einschließlich ihrer Dienststellen (wie Grenz- und Binnenzollämter, Zollamt) und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsamt).
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