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Zollerlass
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Entscheidung auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Ein- oder Ausfuhrzollschuld zu verzichten. Die Fallgruppen ergeben sich aus den Art. 236–239 ZK. Bereits entrichtete Abgaben können erstattet werden.
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