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Zollerlass

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Entscheidung auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Einfuhrzollschuld oder Ausfuhrzollschuld zu verzichten. Die Fallgruppen ergeben sich aus den Art. 116-121 UZK. Bereits entrichtete Abgaben können erstattet werden.

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