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Zinswucher

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemäß § 138 BGB nichtiger Vertrag, durch den wucherische Zinsen versprochen werden. I.d.R. ist von einem auffälligen Missverhältnis dann auszugehen, wenn der vereinbarte Zins etwa beim Zweifachen des Marktzinses liegt.

    Vgl. auch Wucher.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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