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- Revision von Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 15.02.2018 - 14:58
- Revision von Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 04.10.2017 - 17:16
- Revision von Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28.02.2013 - 12:48
- Revision von Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 17.09.2009 - 13:47
- Revision von Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 24.06.2009 - 09:22
Unbedenklichkeitsbescheinigung
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1. Von dem Finanzamt aufgrund von Ministerialerlassen zur Vergebung öffentlicher Aufträge ausgestellte Bescheinigung. Sie besagt, dass der Steuerpflichtige seinen Steuererklärungs- und Zahlungspflichten nachgekommen ist. Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nur dem Steuerpflichtigen selbst oder mit seiner Zustimmung ausgestellt werden (Steuergeheimnis).
2. Im Grundstücksverkehr gebräuchliche Bezeichnung für Bescheinigung des Finanzamtes, dass bei Grundstückserwerb der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (§ 22 GrEStG); mangels Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf das Grundbuchamt nicht eintragen.
Dem Erfordernis der Unbedenklichkeitsbescheinigung entspricht die Anzeigepflicht der Gerichte und Notare an das Finanzamt über die Beurkundung steuerpflichtiger Vorgänge, bes. wegen der zu zahlenden Grunderwerbsteuer.
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