Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Wechselstrenge vom 05.02.2013 - 17:48
- Revision von Wechselstrenge vom 19.02.2018 - 14:45
- Revision von Wechselstrenge vom 21.12.2017 - 16:50
- Revision von Wechselstrenge vom 05.02.2013 - 17:48
- Revision von Wechselstrenge vom 12.01.2010 - 09:47
- Revision von Wechselstrenge vom 05.10.2009 - 14:53
- Revision von Wechselstrenge vom 22.07.2009 - 13:29
- Revision von Wechselstrenge vom 14.06.2008 - 13:59
Wechselstrenge
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Allgemein: alle wechselrechtlichen Vorschriften, durch die der Wechsel seine bes. Rechtssicherheit und Umlauffähigkeit erhält und durch die sich Wechselforderungen schnell durchsetzen lassen.
2. Formelle Wechselstrenge: Für die Gültigkeit des Wechsels sind verschiedene Form- und Fristvorschriften einzuhalten (z.B. Schriftform, gesetzliche Bestandteile gemäß Art.1 und 75 WG, Vorlegungsfristen). Darüber hinaus lassen sich aufgrund der Vorschriften zum Wechselprotest und Wechselrückgriff (insbesondere Art. 43 ff. WG) Ansprüche unter erleichterten Bedingungen durchsetzen.
3. Materielle Wechselstrenge: Beim Wechsel handelt es sich um ein abstraktes Wertpapier, das losgelöst von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Ansprüche verbrieft. Einwände aus dem Grundgeschäft (z.B. mangelhafte oder unvollständige Ware, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche) können nach Ausstellung des Wechsels die Haftung der Wechselverpflichteten nicht mehr einschränken. Im Falle eines Wechselprozesses kann der Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten, da es sich bei diesem Urkundenprozess um ein beschleunigtes Verfahren handelt (§§ 602-605 ZPO).
2. Formelle Wechselstrenge: Für die Gültigkeit des Wechsels sind verschiedene Form- und Fristvorschriften einzuhalten (z.B. Schriftform, gesetzliche Bestandteile gemäß Art.1 und 75 WG, Vorlegungsfristen). Darüber hinaus lassen sich aufgrund der Vorschriften zum Wechselprotest und Wechselrückgriff (insbesondere Art. 43 ff. WG) Ansprüche unter erleichterten Bedingungen durchsetzen.
3. Materielle Wechselstrenge: Beim Wechsel handelt es sich um ein abstraktes Wertpapier, das losgelöst von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Ansprüche verbrieft. Einwände aus dem Grundgeschäft (z.B. mangelhafte oder unvollständige Ware, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche) können nach Ausstellung des Wechsels die Haftung der Wechselverpflichteten nicht mehr einschränken. Im Falle eines Wechselprozesses kann der Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten, da es sich bei diesem Urkundenprozess um ein beschleunigtes Verfahren handelt (§§ 602-605 ZPO).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon