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Wechselstrenge
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Allgemein: alle wechselrechtlichen Vorschriften, durch die der Wechsel seine bes. Rechtssicherheit und Umlauffähigkeit erhält und durch die sich Wechselforderungen schnell durchsetzen lassen.
2. Formelle Wechselstrenge: Für die Gültigkeit des Wechsels sind verschiedene Form- und Fristvorschriften einzuhalten (z.B. Schriftform, gesetzliche Bestandteile gemäß Art.1 und 75 WG, Vorlegungsfristen). Darüber hinaus lassen sich aufgrund der Vorschriften zum Wechselprotest und Wechselrückgriff (insbesondere Art. 43 ff. WG) Ansprüche unter erleichterten Bedingungen durchsetzen.
3. Materielle Wechselstrenge: Beim Wechsel handelt es sich um ein abstraktes Wertpapier, das losgelöst von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Ansprüche verbrieft. Einwände aus dem Grundgeschäft (z.B. mangelhafte oder unvollständige Ware, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche) können nach Ausstellung des Wechsels die Haftung der Wechselverpflichteten nicht mehr einschränken. Im Falle eines Wechselprozesses kann der Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten, da es sich bei diesem Urkundenprozess um ein beschleunigtes Verfahren handelt (§§ 602-605 ZPO).
2. Formelle Wechselstrenge: Für die Gültigkeit des Wechsels sind verschiedene Form- und Fristvorschriften einzuhalten (z.B. Schriftform, gesetzliche Bestandteile gemäß Art.1 und 75 WG, Vorlegungsfristen). Darüber hinaus lassen sich aufgrund der Vorschriften zum Wechselprotest und Wechselrückgriff (insbesondere Art. 43 ff. WG) Ansprüche unter erleichterten Bedingungen durchsetzen.
3. Materielle Wechselstrenge: Beim Wechsel handelt es sich um ein abstraktes Wertpapier, das losgelöst von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Ansprüche verbrieft. Einwände aus dem Grundgeschäft (z.B. mangelhafte oder unvollständige Ware, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche) können nach Ausstellung des Wechsels die Haftung der Wechselverpflichteten nicht mehr einschränken. Im Falle eines Wechselprozesses kann der Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten, da es sich bei diesem Urkundenprozess um ein beschleunigtes Verfahren handelt (§§ 602-605 ZPO).
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