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Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom 26.6.2002 (BGBl. I 2002, 2254), dient der Anpassung des dt. materiellen Strafrechts an das Römische Statut für einen Ständigen Internationalen Gerichtshof (IStGH) und führt neben der Einführung des IStGH dazu, dass Völkerrechtsverbrechen mit ihrem bes. Unrechtsgehalt als solche grundsätzlich schon vom dt. Strafrecht adäquat erfasst werden. Es gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht; dies auch dann, wenn sie im Ausland begangen worden sind und keinen Bezug zum Inland aufweisen (§ 1). Auf das Gesetz findet das allg. deutsche Strafrecht Anwendung, soweit das Gesetz nicht bes. Bestimmungen trifft. So verjähren die Verbrechen nach dem VSTGB und die Vollstreckung der wegen ihm verhängten Strafen nicht (§ 5). Zu den Straftaten nach dem VSTGB gehören Völkermord (§ 6), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7) und Kriegverbrechen (§§ 8-12).

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