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Vormundschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für die Person und das Vermögen eines Menschen, der seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und daher schutzbedürftig ist (Vormundschaft i.w.S.).
Zu unterscheiden:
(1) Vormundschaft i.e.S.: Vormundschaft, die grundsätzlich die gesamte Sorge für die Person und das Vermögen des schutzbedürftigen Minderjährigen („Mündel”) umfasst (§§ 1773 ff. BGB) und ausgeübt wird durch den Vormund.
(2) Pflegschaft, Betreuung.
Vormundschaft über einen Minderjährigen
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn es sich um ein Findelkind handelt (§ 1773 BGB).
Charakterisierung
1. Anordnung von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht, das den Vormund auswählt und ernennt.
2. Aufgaben des Vormunds: Die Sorge für die Person (§ 1800 BGB) und das Vermögen (§§ 1802 ff. BGB) des Mündels sowie dessen gesetzliche Vertretung. Für bestimmte Rechtsgeschäfte bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, z.B. zur Veräußerung eines Grundstücks des Mündels (§§ 1821, 1822 BGB).
3. Beendigung: Beendigung der Vormundschaft mit dem Eintritt oder Wiedereintritt der elterlichen Sorge oder Erreichen der Volljährigkeit, dem Tod oder der Todeserklärung des Mündels (§§ 1882 ff. BGB). Nach der Beendigung seines Amtes hat der Vormund das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen (§ 1890 BGB).
4. Vergütung: Grundsätzlich übt der Vormund seine Tätigkeit unentgeltlich aus, bei berufsmäßiger Ausübung erfolgt eine Vergütung, bei mittellosen Mündeln aus der Staatskasse (§§ 1836 f. BGB).
IV Sonderarten
1. Mitvormundschaft: Grundsätzlich soll das Vormundschaftsgericht nur einen Vormund oder ein Ehepaar bestellen (§ 1775 BGB); nur bei Vorliegen besonderer Gründe ist die Bestellung mehrerer Vormünder zulässig.
2. Gegenvormundschaft: Bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung kann das Vormundschaftsgericht neben dem Vormund noch einen Gegenvormund bestellen mit der Aufgabe, die Geschäftsführung des Vormundes zu überwachen und bei verschiedenen Geschäften des Vormundes mitzuwirken (§§ 1799, 1802, 1810, 1812 BGB).
3. Befreite Vormundschaft: Der Vormund ist von gewissen Beschränkungen freigestellt (§§ 1852 ff. BGB). Die Anordnung der Freistellung erfolgt durch den Vater oder die Mutter bei der Benennung des Vormundes.
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