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vereinbarte Entgelte
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Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht für die für Lieferungen und sonstige Leistungen vertraglich festgelegten Gegenleistungen (Entgelte) ohne Rücksicht auf deren Vereinnahmung. Ist Besteuerung nach vereinbarten Entgelten vorgesehen (Regelfall), so bedeutet dies, dass die USt schon nach Ausführung der Leistung zu zahlen ist, nicht erst bei Erhalt des Geldes.
Gegensatz: vereinnahmte Entgelte.
Vgl. auch Sollversteuerung.
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