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Vorerbe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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erbrechtlicher Begriff für denjenigen, der vor dem Nacherben Erbe geworden ist. Der Vorerbe ist wahrer Erbe mit auflösend bedingtem oder zeitlich durch Endtermin beschränktem Erbrecht.
Durch die ihm im Interesse des Nacherben auferlegten Beschränkungen ähnelt seine Stellung vielfach der eines Nießbrauchers; Verfügungsbeschränkungen bestehen hinsichtlich der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte sowie der Wertpapiere.
Der Erblasser kann den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen befreien.
Gesetzlich geregelt in §§ 2100–2146 BGB.
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